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Gesetzesentwurf zur Änderung des Hessischen Jagdgesetzes 

Brauchbarkeitsprüfung: Ergebnisse & Bilder 

Hinweise des DSB zur Kontrolle der Waffenaufbewahrung 

Landesjagdverband Bayern beschließt Austritt aus dem DJV 

Töten von Rehkitzen durch Mähvorgänge - Urteile aus dem Strafrecht und dem Zivilrecht: 

u.v.a.


Gesetzesentwurf zur Änderung des Hessischen Jagdgesetzes 

überraschend hat in diesen Tagen die SPD-Landtagsfraktion einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Hessischen Jagdgesetzes im Hessischen Landtag eingebracht. Einzelheiten dazu und zu den Reaktionen der übrigen Parteien im Landtag könnt Ihr den als Anlage beigefügten Unterlagen entnehmen. Die nächsten Wochen versprechen für die hessische Jägerschaft sehr interessant zu werden.

Ich persönlich sehe in dem eingebrachten Gesetzesentwurf durchaus positive Zeichen und Ansätze zu den hinreichend bekannten Forderungen der Jägerschaft. Mal sehen, ob die übrigen Parteien bei ihren ersten, von dem üblichen parteipolitischem Geplänkel geprägten Stellungnahmen oder der bisher bewusst nicht erfolgten Reaktion (F.D.P.) bleiben und in welcher Form man hier aktiv wird.

Am Donnerstag, dem 7. Januar 2010 findet in der Stadthalle Baunatal in der Zeit von 15:30 bis 18:00 Uhr im Rahmen der Landwirtschaftlichen Woche Nordhessen eine Veranstaltung zum Gesamtthema „Schwarzwildbewirtschaf

tung in der Agrarlandschaft“ statt. Ich hoffe sehr, dass wir uns bei dieser Veranstaltung sehen.  

Die nächste Vorstandssitzung des LJV-Vorstandes ist für den 20. Januar 2010 terminiert. Falls offene Fragen in den Jagdvereinen bestehen oder Klärungsbedarf zu bestimmten Themenbereichen ansteht bitte ich um rechtzeitige Information.

(Werner Wittich, LJV)


SPD-Entwurf

Presse-Mitteilungen

 

Hinweise des DSB zur Kontrolle der Waffenaufbewahrung

Nach der am 25. Juli 2009 in Kraft getretenen Neuregelung des Waffengesetzes hat der Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition der zuständigen Behörde die zur sichereren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Waffengesetz). Besitzer ist nicht nur der Eigentümer der Waffen, die auf seiner Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen sind, sondern auch derjenige, der Waffen für einen anderen bei sich verwahrt. Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition haben nach § 36 Abs. 3 Satz 2 Waffengesetz der Behörde zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung (Nachschau) nach Abs. 1 und Abs. 2 (in Verbindung mit § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung) Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. 

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses oder zur Verhütungen dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Durchsuchung) betreten werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz eingeschränkt. 

Zum besseren Verständnis wird im Folgenden der Unterschied zwischen einer Durchsuchung und der Nachschau dargelegt.  

Durchsuchung
Zunächst einmal ist klarzustellen, dass es sich bei sog. verdachtsunabhängigen Kontrollen der Aufbewahrung im Rechtssinne nicht um eine Durchsuchung handelt, denn diese ist das zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen zur Ermittlung eines Sachverhaltes. Für die Durchsuchung ist grundsätzlich ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich, der dem Betroffenen auszuhändigen ist und aus dem sich normalerweise alle erforderlichen Angaben entnehmen lassen. Hieran fehlt es, wenn – z.B. bei Gefahr im Verzuge oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit – die Durchsuchungsanordnung durch die zuständigen Beamten vor Ort mündlich ergeht.
In jedem Fall gilt: 1. Kinder bei Nachbarn unterbringen, 2. einen Rechtsanwalt informieren und hinzuziehen, 3. auf jeden Fall einen vertrauenswürdigen Zeugen hinzuziehen, 4. Ruhe bewahren und keinen wie auch immer gearteten Widerstand leisten sowie vor allem 5. schweigen – als Beschuldigter hat jeder Bürger das Recht zu schweigen.
Wird man nur als Zeuge angesehen, gilt auch hier: keine Angaben zur Sache machen, sondern auf die spätere richterliche Vernehmung hinweisen. Grundsätzlich sollte auch ein von einem Beamten gefertigtes Protokoll über die Durchsuchung nicht unterschrieben werden.

Nachschau
Die sog. verdachtsunabhängigen Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG sind als ein Betretensrecht im Sinne einer "Nachschau" zu qualifizieren. Diese bedeutet lediglich eine zweckgebundene Kontrolle der Verpflichtungen aus § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition am Ort der Aufbewahrung.

Wer darf nachschauen?
Zuständig für die Nachschau ist die für das Waffenrecht zuständige Behörde bzw. deren Mitarbeiter (§§ 48, 49 WaffG), also nicht etwa der allgemeine Ordnungsdienst einer Gemeinde. In den Ländern, in denen die Polizeibehörden zuständig sind, wird die Polizei als Verwaltungsbehörde tätig und nicht mit polizeilichen Befugnissen, so dass grundsätzlich nicht befürchtet werden muss, dass man sich plötzlich grünen oder blauen Uniformen gegenübersieht.
Grundsätzlich müssen sich die Behördenmitarbeiter durch ihren Personal- und Dienstausweis ausweisen, deren Daten notiert werden sollten. Also nicht wie im Fernsehen, wo kurz in einem Meter Abstand eine Karte aufgeklappt wird und dann ab in die Wohnung. Kennt man den/die Behördenmitarbeiter nicht, ist hierbei besondere Aufmerksamkeit angebracht, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich jemand unter Vorlage gefälschter Ausweise zu kriminellen Zwecken den Zutritt zum Waffenschrank verschafft.

Wer gewährt den Zutritt?
  Der Zutritt ist nur vom Inhaber der erlaubnispflichtigen Waffen zu gestatten, da die erteilte Erlaubnis höchstpersönlich ist. Ist nur ein Familienangehöriger, z.B. die Ehefrau, zu Hause, muss diese den Zutritt nicht gestatten (zumal sie auch nicht wissen darf, wo der Schlüssel ist bzw. wie die Kombination lautet). In einem solchen Fall kann den Beamten mitgeteilt werden, wann der Erlaubnisinhaber anwesend sein wird; ansonsten muss die Behörde mit dem Erlaubnisinhaber Kontakt zwecks Nachschau aufnehmen. Ein rechtlich nicht einfach zu lösendes Problem stellt sich, wenn zwar der Erlaubnisinhaber dem Betreten zustimmt, aber seine Ehefrau, die den Mietvertrag unterschrieben hat oder Miteigentümerin der Wohnung ist, das Betreten verweigert. Grundsätzlich ist dann ein Zutritt für die Behörde nicht möglich; jedoch muss der Erlaubnisinhaber das Problem der Nachschau dann zunächst eheintern lösen. Ob ihm in diesem Fall die Weigerung einer dritten Person zum Nachteil gereichen kann, muss noch geklärt werden.
Der Erlaubnisinhaber ist aber nicht verpflichtet, den Zutritt jederzeit zu gewähren. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz anerkannt. Wer also die Vertreter der Behörde nicht ins Haus lassen möchte, kann die Nachschau ablehnen (außer bei Gefahr im Verzuge, was nach altem Recht auch schon geregelt war, vgl. oben). Hat der Erlaubnisinhaber einen guten Grund, die Nachschau abzulehnen, so darf ihm hieraus kein Nachteil erwachsen. Fraglich ist, was als guter Grund angesehen werden kann. In Betracht kommen z.B. die Geburtstagsfeier, auch der Besuch der Schwiegermutter, der unaufschiebbare Besuch beim Arzt oder andere Termine, auch der Arbeitsbeginn.

Welche Konsequenzen sich aus einer unbegründeten Weigerung ergeben können, ist rechtlich nicht ganz eindeutig. Nach der Begründung des Gesetzgebers soll bei wiederholter unbegründeter Weigerung der Schluss auf die Unzuverlässigkeit möglich sein mit der Folge des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Wo darf nachgeschaut werden?
Grundsätzlich nur in dem Raum bzw. den Räumen der Wohnung, in denen erlaubnispflichtige Waffen und Munition aufbewahrt werden. Zu den Räumen einer Wohnung gehören auch Nebenräume wie Keller, Dachboden oder Garage. Die Beamten haben nicht das Recht, bei Gelegenheit der Nachschau auch noch in andere Schränke oder Schubladen zu schauen oder etwa die Verwahrung von nicht erlaubnispflichtigen Waffen (z.B. Luftdruckwaffen) zu kontrollieren.

Wann darf nachgeschaut werden?
Die Nachschau soll nicht zur Unzeit erfolgen, so steht es zumindest unter Hinweis auf § 758a Zivilprozessordnung in der Gesetzesbegründung. "Unzeit" sind hiernach Sonn- und Feiertage sowie die Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr (§ 758a Abs. 4 ZPO). Die weiteren Regelungen dieser Vorschrift, z.B. dass dies nicht gilt, wenn keine besondere Härte für den Betroffenen vorliegt, dürfen im Falle der waffenrechtlichen Nachschau keine Anwendung finden.

Was darf nachgeschaut werden?
Der Behörde muss grundsätzlich ermöglicht werden, das Schutzniveau des Behältnisses zu ermitteln; hierfür muss es auch geöffnet werden. Die auf die WBK eingetragenen Waffen können auf Vollständigkeit kontrolliert werden. Wer eine Waffe verliehen oder beim Büchsenmacher hat, sollte hierüber ein Dokument haben, das dies bestätigt. Auch die – vorübergehende – Verwahrung einer anderen Waffe sollte durch eine Bescheinigung und auch Kopie der WBK des Ausleihers dokumentiert werden können. Derartige Gründe sind von der Behörde zu akzeptieren; eine Durchsuchung der restlichen Wohnung nach einer fehlenden Waffe ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt.
Die Behörde kann auch die Art der vorhandenen Munition kontrollieren und mit der Erwerbsberechtigung vergleichen; unerheblich ist hingegen die Anzahl. Schlägt die Nachschau bei fehlenden Waffen – wegen der Annahme von Gefahr im Verzug – in eine Durchsuchung um, muss darauf geachtet werden, die Umstände und das Verhalten der Behördenvertreter schriftlich und mit Zeugen festzuhalten (s. oben). Letztlich kommt es bei der Anwendung dieser Vorschrift darauf an, dass diese sachgerecht und mit Augenmaß gehandhabt wird, um nicht den legalen Waffenbesitzer zu kriminalisieren oder auch – bei einem böswilligen Nachbarn – der Denunziation Vorschub zu leisten.
Zur Klarstellung: Jeder weiß, dass Schusswaffen und Munition grundsätzlich getrennt aufzubewahren sind; Diabolos sind keine Munition und können daher gemeinsam mit den Luftdruckwaffen aufbewahrt werden. Diese müssen im Übrigen nicht in einem der klassifizieren Schränke aufbewahrt werden und unterliegen als nicht erlaubnispflichtige Schusswaffen auch nicht der Nachschau gemäß § 36 Abs. 3 WaffG.

Was sollte sonst beachtet werden?
Der Erlaubnisinhaber sollte einen schriftlichen Vermerk über die Nachschau anzufertigen mit den Namen der Behördenmitarbeiter, der Zeit der Nachschau, der kontrollierten Waffenschränke sowie dem Ergebnis; die Behördenvertreter sollten gebeten werden, diesen Vermerk abzuzeichnen. Grundsätzlich sinnvoll ist auch, einen Zeugen hinzuziehen.

Im Übrigen gilt:
Ruhig und höflich bleiben, denn wer die Aufbewahrungsregelungen befolgt, hat nichts zu befürchten. Die Behördenvertreter tun lediglich die Ihnen vom Gesetzgeber auferlegte Pflicht; sie sind für die Neuregelungen schließlich nicht verantwortlich. Fraglich ist indes, ob man ihnen als höfliche Geste eine Tasse Kaffee anbieten sollte, da dies mancherseits sogleich als unzulässige Einflussnahme ausgelegt werden könnte. Der Verfasser dieser Zeilen würde es aber ohne Hintergedanken tun.

(Quelle: Deutscher Schützenbund e.V. vom 04.10.2009) 

 

Landesjagdverband Bayern beschließt Austritt aus dem DJV 

Zwischenzeitlich ist die Kündigung der Mitgliedschaft schriftlich erfolgt und der BJV-Präsident, Professor Jürgen Vocke, hat mit sofortiger Wirkung sein Amt als DJV-Vizepräsident niedergelegt.
„Wir bedauern den Austritt des Landesjagdverbandes Bayern sehr!“, erklärte DJV-Präsident Jochen Borchert gegenüber der Presse. „Wir haben intensiv darum gekämpft, den LJV Bayern zu einem Kompromiss zu bewegen. Leider hat der BJV unsere ausgestreckte Hand nicht ergriffen.“
Insbesondere bei seinen finanziellen Forderungen (sofortige Beitragssenkung von 12 auf 7,50 Euro) und seinem kurzfristigen Zeitplan für eine Änderung der DJV-Satzung hatte der BJVPräsident keine Zugeständnisse gemacht.
In einer Pressemitteilung begründet Professor Vocke die Beschlussempfehlung zum Austritt mit der angeblichen „Reformverweigerung“ des DJV, da die Sonderdelegiertenversammlung des DJV jeden Reformvorschlag abgelehnt habe. Tatsächlich hat die Außerordentliche Delegiertenversammlung des DJV am 15. September 2009 aber ein sehr weitreichendes
Reformpaket beschlossen, auf das sich zuvor 15 Präsidenten der LJV mit Ausnahme des bayerischen Präsidenten geeinigt hatten.

Das mit 215 Ja- zu 69 Nein-Stimmen verabschiedete Reformpaket beinhaltet folgende Punkte:
• Der Umzug der DJV-Geschäftsstelle nach Berlin wird spätestens 2011 abgeschlossen. Bereits ab dem 2. November 2009 wird der DJV-Geschäftsführer in Berlin sein.
• Ein Verbindungsbüro in Brüssel wird zeitgleich mit dem Berlin-Umzug eingerichtet.
• Die Organisations- und Personalstruktur der DJV-Geschäftsstelle wird weiter gestrafft, die Mitarbeiterzahl wird künftig auf 12,5 Stellen begrenzt.
• Die Neuverteilung der Aufgaben von Landesjagdverbänden und DJV sowie die Stärkung des Ehrenamtes über Fachausschüsse und Gremien.
• Die Satzung des DJV wird auf Grundlage von Vorschlägen der Landesjagdverbände überarbeitet, der neuen Aufgabenverteilung angepasst und 2010 der Delegiertenversammlung in Templin zur Verabschiedung vorgelegt.
• Der in Berchtesgaden beschlossene Sparhaushalt für 2010 bleibt bestehen. Ab 2011 soll dann ein Mittelrückfluss von 3 Euro pro Mitglied an die Landesjagdverbände erfolgen.
• Nach Ablauf eines vollen Geschäftsjahres in Berlin – spätestens 2013 – wird ein mittelfristiger Finanzplan vorgelegt. Dieser soll Grundlage sein für den künftigen Mittelrückfluss an die Landesjagdverbände.
Zuvor war über den früheren Antrag von sieben Landesjagdverbänden (Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein) auf Antrag von Bayern geheim abgestimmt worden. Dies, obwohl die übrigen LJV-Präsidenten – bis auf Bayern – auf den o.g. Reformkurs eingeschwenkt waren. Der Antrag wurde mit 146 Nein- zu 88 Ja-Stimmen abgelehnt.

(Quelle: DJV Pressemeldung vom 22.09.2009)

 

Töten von Rehkitzen durch Mähvorgänge - Urteile aus dem Strafrecht und dem Zivilrecht:

Beispielfall 1) 

Töten von je 4 Rehkitzen durch zwei Personen

Vergehen gegen das Tierschutzgesetz

Mähen von Feldern für Silofutter Ende Mai ohne rechtzeitige Information des Jagd-pächters und ohne Abwarten der Ausführung der vom Jagdpächter angebotenen und vor dem Mähen vorzunehmenden Schutzmaßnahmen. Dies geschah, obwohl zwei Monate vorher in der Jagdgenossenschaftsversammlung eine rechtzeitige (mindestens 24 Stunden vorher) Mitteilung an den Jagdpächter zur Sicherstellung der Verhütungs- und Rettungsmaßnahmen vereinbart wurde. 
Viermaliges Wiederholen dieses Vorgehens am Pfingstmontag – 09.06.2003 - . wo-bei vor der angebotenen tatsächlichen Ausführung von Schutz- und Rettungsmaß-nahmen insgesamt 8 Rehkitze angemäht und getötet wurden.

Evtl. vorhandener Zeitdruck bei der Ausführung der Mäharbeiten ist kein ver-nünftiger Grund und rechtfertigt die Tötung der Rehkitze durch das Mähgerät nicht.

Die Taten wurden vorsätzlich begangen.

Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 1 Tierschutzgesetz – Straftat nach § 52 Strafgesetz-buch

Anerkennung der Tatmehrheit nach § 53 StGB

Urteil:
Beklagter 1 = 80 Tagessätze á 40 €
Beklagter 2 = 80 Tagessätze á 30 €

Urteil des Amtsgerichts Hadamar, rechtskräftig seit 13.12.2004 – Az.: 3 – JS 12550/03 1 Ds b)
 
Weitere Beispielfälle befinden sich im Downloadbereich  

 

Änderungen des Waffenrechts als Folge des Amoklaufs von Winnenden

Die Bundesregierung hat heute (27. Mai 2009) in enger Absprache mit den Koalitionsfraktionen des deutschen Bundestages die notwendigen waffenrechtlichen Konsequenzen aus dem Amoklauf von Winnenden gezogen, um eine Verbesserung des Waffenrechts noch in dieser Legislaturperiode zu ermöglichen.

Die Änderungen sollen noch vor der parlamentarischen Sommerpause vom Gesetzgeber verabschiedet werden.
Die Ergebnisse in Stichpunkten:

  1. Waffenbehörde soll künftig nicht nur wie bisher nach Ablauf von 3 Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern auch nach Ablauf dieses Zeitraums das Fortbestehen des waffenrecht-lichen Bedürfnisses von Waffenbesitzern überprüfen können.
  2. Wegfall des bisher gesetzlich unterstellten waffenrechtlichen Bedürfnisses für Sportschützen.
  3. Anhebung der Altersgrenze für das Schießen mit sog. großkalibrigen Waffen im Schießsportverein von 14 Jahren (mit Schießstandaufsicht und Einverständnis der Sorgeberechtigten) auf 18 Jahre.
  4. Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in Räumlichkeiten der Waffenbesitzer wird verfassungskonform ausgeweitet.
  5. BMI erhält eine Verordnungsermächtigung für Regelung neuer Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition, wobei in der VO u. a. auch die biometrische Sicherung sowohl von Waffenschränken als auch von bestimmten Schusswaffen geregelt werden soll.
  6. Einführung eines elektronischen nationalen Waffenregisters.
  7. Meldebehörde soll Waffenbehörde neben Namensänderung, Wegzug oder Tod künftig auch Zuzug von Waffenbesitzern melden.
  8. Behörde erhält die Möglichkeit, eingezogene Waffen zu vernichten.
  9. Strafbewehrung der vorschriftswidrigen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, wenn dadurch Gefahr besteht, dass diese Gegenstände abhanden kommen.
  10. Einführung einer befristeten Amnestieregelung, nach der Besitzer illegaler Waffen diese bis Ende 2009 straffrei abgeben können, sofern damit keine Straftat begangen wurde.

 

  (Die komplette Pressemitteilung des BMI vom 27.05.2009 befindet sich auch im Downloadbereich)

 

 

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Seminar Schalenwildverbiss/Schälschadenserhebung vom 21.03.2009 im Revier Unterhaun

 

Rabatte für den Autokauf

Für Mitglieder des KJV gewähren die meisten Hersteller je nach Modell Rabatte zwischen 12 und 26% beim Kauf eines Neufahrzeuges.  
Um die Vergünstigungen beim Autohändler in Anspruch nehmen zu können, muss der Jäger bei Vertragsabschluss einen Abrufschein vorlegen und so seine Mitgliedschaft im Jagdverband nachweisen. Den Schein erhält er ausschließlich bei der LJV Geschäftsstelle. Tel.: 06032-9361-11 (Frau Neumann).


Junge Jäger und Jägerinnen im KJV

JJ_Tontauben.JPGTontauben im Schnee

Winterliches Bilderbuchwetter untermalte das Zusammentreffen der „Jungen Jäger und Jägerinnen“ des Kreisjagdvereins Hersfeld e.V. am Sonntagmorgen. Der Nachwuchs hatte sich zum Tontaubenschießen auf dem Vereinsstand „Kessel“ in Friedewald zusammengefunden. Aber dieser Winterzauber verbarg auch so manche Tücke: Sonne und Schnee reflektierten so stark, dass manche Tontaube gar nicht erst gesichtet wurde. Dennoch hatten alle Teilnehmer viel Spaß und konnten mit Hilfe der erfahrenen Schützen Ulli Scholz, Wilfried Marchewka und Marcel Begoin einige Tontauben gezielt vom Himmel holen. Anschließend wurden die gefrorenen Hände und Füße am Ofen der Vereinshütte auf dem Schießstand gewärmt. Ein ausgedehntes Spätfrühstück diente dem leiblichen Wohl und dem gemütlichen Beisammensein. „Dies war die zweite organisierte Veranstaltung für die jungen Mitglieder unseres Vereins“ so der erste Vorsitzende Wilfried Marchewka. „Es freut den Vorstand zu sehen, wie engagiert die jungen Jäger und Jägerinnen sind. Wir wollen Anreize schaffen, so dass der Nachwuchs im Verein gebunden bleibt bzw. neu eingebunden wird und evtl. auch für das Ehrenamt zur Verfügung steht“. Das Thema Nachwuchsförderung hat im KJV eine hohe Priorität und ist für die organisierte Jägerschaft von existentieller Bedeutung. Nicht nur auf  Vereins- sondern auch auf der Landesjagdverbandsebene gibt es rückgängige Nachwuchszahlen. „Jedoch können wir schon jetzt einen positiven Aufwärtstrend erkennen“ berichtete Marchewka. „Es kommen immer mehr junge Jäger und Jägerinnen zu den angebotenen Veranstaltungen. Zudem waren heute auch fünf neue Interessenten für den Jagdscheinerwerb mit auf dem Schießstand. Wir werben für das Handwerk der Jagd und wollen die jungen Menschen motivieren die Jägerprüfung in unserem Verein abzulegen“. Der Kreisjagdverein Hersfeld e.V. bietet jedes Jahr eine solide und praxisnahe Ausbildung für den Erweb des Jagdscheins. (siehe auch: Downloadbereich/Das schrieb die Presse über uns)

 

Brauchbarkeitsprüfung für Hunde

Am 1. November 2008 sind die neuen Bestimmungen über die Feststellung und den Nachweis
der Brauchbarkeit für Jagdhunde in Hessen (Brauchbarkeitsprüfungsordnung "BPO-Hessen")
in Kraft getreten.
Sie lösen die bisherige Jagdeignungsprüfung (JEPO) aus dem Jahre 1985 ab.